LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.05.2006
22 Sa 82/05
Normen:
BAT § 15 ; BAT SR 2 r; Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zu Nr. 1 SR 2 r BAT (Sonderregelung für Hausmeister) § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 32/05

Arbeitszeit der Hausmeister in Baden-Württemberg nach Teilkündigung der Arbeitszeitregelung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 22 Sa 82/05

DRsp Nr. 2007/848

Arbeitszeit der Hausmeister in Baden-Württemberg nach Teilkündigung der Arbeitszeitregelung

1. Mit der Sonderregelung 2 r BAT haben die Tarifvertragsparteien für den Bereich der Hausmeister eine die allgemeine Arbeitszeitregelung des § 15 BAT ablösende Vereinbarung getroffen; in dieser Sonderregelung ist unter Nr. 1 eine Öffnungsklausel für den Bereich kommunaler Arbeitgeber zum Abschluss bezirklicher Vereinbarungen enthalten. 2. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien kann auch bei Teilkündigung der Arbeitzeitregelung der Hausmeister nach § 3 Abs. 1 Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 an deren Stelle nicht § 15 Abs. 1 BAT treten kann.

Normenkette:

BAT § 15 ; BAT SR 2 r; Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zu Nr. 1 SR 2 r BAT (Sonderregelung für Hausmeister) § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Mehrarbeitsvergütung geltend. Zwischen den Parteien ist streitig die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers.

Der 34-jährige Kläger ist seit 15.09.1997 bei der beklagten Stadt als Schulhausmeister tätig. Die Parteien sind tarifgebunden, es findet der BAT Anwendung.

Der zwischen den Parteien am 06.08.1997 abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält folgende Regelung:

§ 2