LAG Nürnberg - Urteil vom 08.03.1999
6 Sa 259/97
Normen:
BGB §§ 315 611 626 Abs. 1 ; BErzGG § 15 ;
Fundstellen:
ARST 1999, 122
DB 1999, 967
LAGE § 15 BErzGG Nr. 3
LAGE § 315 BGB Nr. 8
NZA 2000, 263
Streit 2000, 85
ZMV 2000, 237
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 03.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 568/96

Arbeitszeit: Direktionsrecht des Arbeitgebers - billiges Ermessen - Änderung der Arbeitszeit nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.03.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 259/97

DRsp Nr. 2001/5648

Arbeitszeit: Direktionsrecht des Arbeitgebers - billiges Ermessen - Änderung der Arbeitszeit nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub

»1. Die zeitliche Lage der Arbeitszeit unterliegt in der Regel dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieses ist nach billigem Ermessen auszuüben. Es entspricht nicht billigem Ermessen, einer aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrenden Mutter mitzuteilen, daß sie ab sofort früher mit der Arbeit anfangen muß, wenn sie wegen der Änderung der Arbeitszeit ihr Kind nicht in den Kindergarten bringen kann.2. Einarbeitungsschwierigkeiten nach Ende des Erziehungsurlaubs müssen für einen bestimmten Zeitraum hingenommen werden.«

Normenkette:

BGB §§ 315 611 626 Abs. 1 ; BErzGG § 15 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 15.03.1996.