LAG Berlin - Urteil vom 01.03.1999
9 Sa 133/98; 9 Sa 135/98
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1999, 526
BB 1999, 800
BuW 1999, 600
FA 1999, 198
ZTR 1999, 325
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 28060/98

Arbeitszeit: Direktionsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Lage

LAG Berlin, Urteil vom 01.03.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 133/98; 9 Sa 135/98

DRsp Nr. 2002/7971

Arbeitszeit: Direktionsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Lage

1. Eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 64 Abs. 1 ArbGG liegt vor, wenn nur Streit über die zeitliche Lage der Arbeitszeit besteht. 2. Mangels gegenteiliger Normen bzw. Regelungen kann der Arbeitgeber unter Beachtung von § 315 Abs. 1 BGB kraft seines Weisungsrechtes die Lage der Arbeitszeit bestimmen bzw. ändern.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die geborene Klägerin war seit 1983 beim tätig und steht seit dem 1.01.91 als Pflegehelferin in der Kranken- und Altenpflege mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten in den Diensten des Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.12.90 (Bl. 46 ff. d. A.) gilt die frühere Beschäftigung als Fortsetzung der Tätigkeit bei dem selben Arbeitgeber.