LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.05.1991
4 (2) Sa 290/91
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 177
AiB 1991, 433
DB 1991, 2247
EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 43
LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 30.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1516/90

Arbeitszeit: Einführung eines Zwei-Schicht-Systems mit Hilfe einer Änderungskündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.1991 - Aktenzeichen 4 (2) Sa 290/91

DRsp Nr. 2001/14461

Arbeitszeit: Einführung eines Zwei-Schicht-Systems mit Hilfe einer Änderungskündigung

1. Die Einführung eines Zwei-Schicht-Systems durch Betriebsvereinbarung beseitigt nicht günstigere einzelvertragliche Arbeitszeitregelungen des Arbeitnehmers. 2. Die Umsetzung einer solchen Betriebsvereinbarung gegenüber einem Arbeitnehmer, der arbeitsvertraglich allein zu für ihn günstigeren Arbeitszeiten im Ein-Schicht-System zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, kann nicht im Wege des Direktionsrechtes, sondern nur durch Ausspruch einer rechtswirksamen Änderungskündigung erfolgen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die vom Kläger einzuhaltende Arbeitszeit und über eine in diesem Zusammenhang dem Kläger von der Beklagten erteilte Abmahnung.

Der Kläger ist seit 1968 ohne schriftlichen Arbeitsvertrag bei der Beklagten, die einen Tabakwarengroßhandel betreibt, im Lager beschäftigt. Seit 1976 ist er Mitglied des Betriebsrates.