LAG Hamm - Urteil vom 08.04.1991
17 Sa 1564/90
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 45
AuR 1991, 318
BB 1991, 1642
DB 1991, 2247
LAGE § 611 BGB Akkord Nr. 2

Arbeitszeit: Nachweis der Unrichtigkeit von Vorgabezeiten

LAG Hamm, Urteil vom 08.04.1991 - Aktenzeichen 17 Sa 1564/90

DRsp Nr. 2001/14529

Arbeitszeit: Nachweis der Unrichtigkeit von Vorgabezeiten

1. Werden die sachlichen Vorgabezeiten bei einem Zeitakkord im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entsprechend den Regelungen im einschlägigen Tarifvertrag durch genaue Zeitmessung nach einem arbeitswissenschaftlichen Verfahren und aufbauend hierauf die sachlichen Vorgabezeiten für vergleichbare Arbeitsplätze ermittelt, so spricht der erste Anschein dafür, dass die beim Zeitakkord vorgegebenen Zeiten richtig sind. 2. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer, der diese sachlichen Vorgabezeiten nicht hinnehmen will und vor Gericht einen höheren Akkordlohn einklagt, Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen das Gericht die Rechtsfolge herleiten kann, dass die sachlichen Vorgabezeiten offenbar unrichtig festgestellt worden sind.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich darüber, ob die Beklagte dem Kläger nach der Einführung einer Akkordentlohnung eine bis dahin auch dem Kläger auf den Tariflohn gezahlte Zulage weiterzuzahlen hat. Weiter ist zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits im Streit, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten deswegen ein höherer Akkordlohn zustehen könnte, weil die sachlichen Verteilzeiten bezüglich des von der Beklagten für den Arbeitsplatz des Klägers festgesetzten Zeitakkords zu gering bemessen sind.