LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.1999
4 (16) Sa 603/99
Normen:
BMT-G II § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3260/98

Arbeitszeit: Regelung von Beginn und Ende im Wege des Direktionsrechts - BMT-G II

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.1999 - Aktenzeichen 4 (16) Sa 603/99

DRsp Nr. 2002/3718

Arbeitszeit: Regelung von Beginn und Ende im Wege des Direktionsrechts - BMT-G II

1. Der Arbeitgeber ist aufgrund der Regelung in § 15 BMT-G II (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen in Betrieben) im Wege des Direktionsrechts berechtigt, die angestellten Kontrollschaffnerinnen und Kontrollschaffner anzuweisen, in Abkehr von der bisherigen Praxis den Dienst auf einem der Betriebshöfe aufzunehmen und in gleicher Weise auf einem der Betriebshöfe zu beenden. 2. Die bisherige Praxis, den Dienst mit der Aufnahme der Kontrolltätigkeit an der dem Wohnort nahe gelegenen Bus- oder Bahnstation beginnen bzw. enden zu lassen, stellt demgegenüber keine individuelle Arbeitszeitregelung dar, die nur durch den Ausspruch einer rechtswirksamen Änderungskündigung hätte geändert werden können.

Normenkette:

BMT-G II § 15 ;

Tatbestand

Der Kläger ist - ebenso wie die anderen Kläger und Klägerinnen der Parallelverfahren - bei der Beklagten langjährig als Kontrollschaffnerin beschäftigt.

In dem Arbeitsvertrag ist die Geltung des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Verfassung vereinbart.