LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.1999
4 (3) Sa 375/99
Normen:
BMT-G II § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3481/98

Arbeitszeit: Regelung von Beginn und Ende im Wege des Direktionsrechts - BMT-G II

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.1999 - Aktenzeichen 4 (3) Sa 375/99

DRsp Nr. 2002/3765

Arbeitszeit: Regelung von Beginn und Ende im Wege des Direktionsrechts - BMT-G II

1. Der Arbeitgeber ist aufgrund der Regelung in § 15 BMT-G II (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen in Betrieben) im Wege des Direktionsrechts berechtigt, die angestellten Kontrollschaffnerinnen und Kontrollschaffner anzuweisen, in Abkehr von der bisherigen Praxis den Dienst auf einem der Betriebshöfe aufzunehmen und in gleicher Weise auf einem der Betriebshöfe zu beenden. 2. Die bisherige Praxis, den Dienst mit der Aufnahme der Kontrolltätigkeit an der dem Wohnort nahe gelegenen Bus- oder Bahnstation beginnen bzw. enden zu lassen, stellt demgegenüber keine individuelle Arbeitszeitregelung dar, die nur durch den Ausspruch einer rechtswirksamen Änderungskündigung hätte geändert werden können.

Normenkette:

BMT-G II § 15 ;

Hinweise: