Der Kläger begehrt Überstundenvergütung für die Monate Januar bis August 2007. Die beklagte Gemeinde vertritt die Auffassung, sie habe die Arbeitszeit gemäß Anhang zu § 9 A. TVöD zulässig auf 46 Stunden und 45 Minuten erhöht, weil in die Arbeitszeit des Klägers als Schulhausmeister Bereitschaftszeiten fielen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|