LAG Niedersachsen - Urteil vom 30.09.2008
13 Sa 640/08
Normen:
TVöD Anhang zu § 9 A. ; TVöD § 9 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 411/07

Arbeitszeit; Schulhausmeister

LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 640/08

DRsp Nr. 2008/19916

Arbeitszeit; Schulhausmeister

»1. Im Anwendungsbereich des Anhangs zu § 9 A. TVöD bedarf die Anordnung von Bereitschaftszeiten keiner einvernehmlichen Dienstvereinbarung. § 9 Abs. 2 TVöD findet keine Anwendung. 2. Der Arbeitgeber kann nach Anhang zu § 9 A. TVöD ohne konkrete zeitliche Festlegung Bereitschaftszeiten anordnen.«

Normenkette:

TVöD Anhang zu § 9 A. ; TVöD § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Überstundenvergütung für die Monate Januar bis August 2007. Die beklagte Gemeinde vertritt die Auffassung, sie habe die Arbeitszeit gemäß Anhang zu § 9 A. TVöD zulässig auf 46 Stunden und 45 Minuten erhöht, weil in die Arbeitszeit des Klägers als Schulhausmeister Bereitschaftszeiten fielen.