BAG - Urteil vom 19.06.2012
9 AZR 736/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; TzBfG § 2; TzBfG § 9; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (vom 8. Dezember 2005) § 2;
Fundstellen:
AP BGB § 307 Nr. 66
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 540/10
ArbG Köln, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6761/09

Arbeitszeit; Verstoß gegen das Transparenzgebot bei Vereinbarung einer Durchschnittsarbeitszeit

BAG, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 736/10

DRsp Nr. 2012/20675

Arbeitszeit; Verstoß gegen das Transparenzgebot bei Vereinbarung einer Durchschnittsarbeitszeit

Eine Arbeitszeitregelung, wonach „der Angestellte verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten“, ist infolge von Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB rechtsunwirksam, da es nach den Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Arbeitnehmers im Wach- und Sicherheitsgewerbe unklar bleibt, ob mit dieser „Pflicht“ auch gleichzeitig ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Mindestarbeitszeit gewährleistet sein soll.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. September 2010 - 2 Sa 540/10 - aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, das Angebot des Klägers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 160 Stunden pro Monat ab dem 1. Juni 2009 anzunehmen.

2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. September 2010 - 2 Sa 540/10 - teilweise aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 2. März 2010 - 14 Ca 6761/09 - wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass zwischen den Parteien eine monatliche Arbeitszeit von 160 Stunden gilt.

3. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.