LAG München - Urteil vom 28.04.2006
3 Sa 1173/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV (Bayerisches Rotes Kreuz) § 1 § 2 Abs. 6 ; TV (Arbeitszeit Bayerisches Rotes Kreuz) § 1 Abs. 3 § 5 Abs. 1, 2 ; BAT § 37 Abs. 2 § 47 Abs. 2 § 48 ; GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5992/05

Arbeitszeitgutschrift für Rettungsassistenten - unbegründeter Abzug von einer Stunde für Kurzzeitpausen im Falle von Krankheit und Erholungsurlaub - berechtigter Stundenabzug bei Schichtunterricht

LAG München, Urteil vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 1173/05

DRsp Nr. 2007/18093

Arbeitszeitgutschrift für Rettungsassistenten - unbegründeter Abzug von einer Stunde für Kurzzeitpausen im Falle von Krankheit und Erholungsurlaub - berechtigter Stundenabzug bei Schichtunterricht

1. Ein Rettungsassistent mit 12-Stunden-Schicht kann verlangen, dass bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Urlaub seinem Jahresarbeitszeitkonto (wie im Falle erbrachter Arbeitsleistung) die volle Schichtdauer gutgeschrieben wird; ein Abzug von einer Stunde für Kurzzeitpausen führt im Falle von Krankheit und Erholungsurlaub zu einer vertrags- und tarifwidrigen Verkürzung der dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsvergütung.2. Anders als im Falle von unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub ist der Abzug von einer Stunde Pausenzeit bei Fortbildungstagen (Schichtunterricht) berechtigt; hier fällt keine dienstplanmäßige Arbeit aus, denn durch die Anordnung zum Unterrichtsbesuch wird die Arbeitspflicht in Bezug auf die Art der zu erbringenden Tätigkeit im Wege zulässiger Ausübung des Direktionsrechts anders konkretisiert.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV (Bayerisches Rotes Kreuz) § 1 § 2 Abs. 6 ; TV (Arbeitszeit Bayerisches Rotes Kreuz) § 1 Abs. 3 § 5 Abs. 1, 2 ; BAT § 37 Abs. 2 § 47 Abs. 2 § 48 ; GewO § 106 ;

Tatbestand: