BAG - Urteil vom 05.09.2002
9 AZR 244/01
Normen:
BUrlG §§ 1 5 13 ; BetrVG § 77 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West § 15 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 237
BAGE 102, 321
DB 2003, 1521
MDR 2003, 816
NZA 2003, 726
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 988/00
ArbG Bielefeld, vom 20.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3306/99

Arbeitszeitkonto; Urlaub; Ausschlußfristen

BAG, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 244/01

DRsp Nr. 2003/7252

Arbeitszeitkonto; Urlaub; Ausschlußfristen

»1. Beträgt der Urlaub bei einer regelmäßig auf fünf Arbeitstage verteilten Arbeitszeit 30 Arbeitstage, ist für die Umrechnung des Urlaubs eines Teilzeitbeschäftigten, der mit dem Arbeitgeber eine Jahresarbeitszeit vereinbart hat, auf die im Kalenderjahr möglichen Arbeitstage abzustellen. Der Urlaub des Teilzeitbeschäftigten verringert sich entsprechend. 2. Wird die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten in einem Zeitkonto erfaßt, sind sämtliche auf Grund des gesetzlichen Urlaubs ausfallenden Arbeitsstunden als "Ist-Arbeitszeit" anzusetzen. 3. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf "Gutschrift" von zu Unrecht nicht berücksichtigten Urlaubsstunden ist zu mindern, soweit der Arbeitgeber ihm "zuviel" freie Tage angerechnet hat. 4. Ausgleichsansprüche wegen zu Unrecht nicht berücksichtigter Urlaubsstunden werden im Sinne eines Tarifvertrags jedenfalls erst dann mit Ende des Ausgleichszeitraumes fällig, wenn im Tarifvertrag eine zweistufige Ausschlußfrist bestimmt ist, deren Lauf mit der "Fälligkeit" eines Anspruchs beginnt.« Orientierungssätze: