»Der [vom Kl. geltendgemachte] Anspruch auf die Formulierung »er hatte Gesamtprokura« scheitert zum einen daran, daß der Kl. keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung hat. Der Arbeitgeber ist bei der Formulierung des Zeugnisses frei (vgl. Dietz, Arbeitszeugnisse ausstellen und beurteilen, 7. Aufl. 1990, S. 20; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 146 III Nr. 4; Huber, Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis, 1991,22; Kuechle-Hessel-Bopp, Zeugnismuster für die betriebliche Praxis, 9. Aufl. 1986, VII 2 f.; LAG Düsseldorf, LAGE Nr. 2 zu § 630 BGB).
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