LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.06.1992
15 Sa 19/92
Normen:
BGB § 630 ;
Fundstellen:
DB 1993, 1040
DRsp VI(610)242b
LAGE § 630 BGB Nr. 17
NZA 1993, 127

Arbeitszeugnis: Anspruch auf Umfang und Inhalt

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.1992 - Aktenzeichen 15 Sa 19/92

DRsp Nr. 1993/4305

Arbeitszeugnis: Anspruch auf Umfang und Inhalt

Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer kann für sein Zeugnis den Hinweis auf seine Stellung als Prokurist nur für den Zeitraum verlangen, in dem ihm tatsächlich Prokura erteilt worden war; ein Anspruch auf Aufnahme der ohne entsprechende nähere Angaben formulierten Aussage »er hatte Gesamtprokura« besteht nicht.

Normenkette:

BGB § 630 ;

Gründe:

»Der [vom Kl. geltendgemachte] Anspruch auf die Formulierung »er hatte Gesamtprokura« scheitert zum einen daran, daß der Kl. keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung hat. Der Arbeitgeber ist bei der Formulierung des Zeugnisses frei (vgl. Dietz, Arbeitszeugnisse ausstellen und beurteilen, 7. Aufl. 1990, S. 20; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 146 III Nr. 4; Huber, Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis, 1991,22; Kuechle-Hessel-Bopp, Zeugnismuster für die betriebliche Praxis, 9. Aufl. 1986, VII 2 f.; LAG Düsseldorf, LAGE Nr. 2 zu § 630 BGB).