LAG Düsseldorf vom 22.01.1988
2 Sa 1654/87
Normen:
BGB §§ 611 626 630 ;
Fundstellen:
ARST 1988, 200
AiB 1988, 267
BB 1988, 1463
DRsp VI(610)209e
EzBAT § 61 BAT Nr .11
LAGE § 630 BGB Nr. 4
NJW 1988, 1616

Arbeitszeugnis: Berichtigungsanspruch - fristlose arbeitgeberseitige Kündigung

LAG Düsseldorf, vom 22.01.1988 - Aktenzeichen 2 Sa 1654/87

DRsp Nr. 1992/11731

Arbeitszeugnis: Berichtigungsanspruch - "fristlose arbeitgeberseitige Kündigung"

Die Aufnahme des Beendigungsgrundes "fristlose arbeitgeberseitige Kündigung" in ein qualifiziertes Zeugnis ist unzulässig, wenn das Datum der Beendigung im Zeugnis enthalten ist.

Normenkette:

BGB §§ 611 626 630 ;

In dem dem Kl. erteilten Zeugnis heißt es: »Das Anstellungsverhältnis endete am 10. 6. 1985 durch fristlose arbeitgeberseitige Kündigung«. Die auf Streichung der Angabe des Beendigungstatbestandes gerichtete Klage hatte Erfolg.