LAG Köln - Urteil vom 29.02.2008
4 Sa 1315/07
Normen:
GewO § 109 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 10130/06

Arbeitszeugnis; Schlussformel

LAG Köln, Urteil vom 29.02.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 1315/07

DRsp Nr. 2008/18423

Arbeitszeugnis; Schlussformel

»Auch nach der Rechtsprechung des BAG (20.02.2001 - 9 AZR 44/00) darf eine Schlussformel in einem Zeugnis nicht in Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen. Das ist der Fall, wenn einem Arbeitnehmer bei im Übrigen überdurchschnittlichem Zeugnisinhalt (nur) für die "Zukunft alles Gute" gewünscht wird, ohne dass Dank für die vergangene Zusammenarbeit ausgesprochen wird.«

Normenkette:

GewO § 109 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Zeugnisses. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 20.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 22.10.2007, Berufung eingelegt und diese am 20.12.2007 begründet.

Der Kläger wendet sich ausschließlich mit Rechtsausführungen ohne neuen Tatsachenvortrag gegen das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2007 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen;

2. die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.