BVerfG - Beschluß vom 08.02.1998
1 BvR 390/96
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 1998, 418
VIZ 1999, 46
Vorinstanzen:
BAG, vom 07.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZR 828/93

Arbeitverhältnis: Begründung - Auskunftspflicht des Arbeitnehmers

BVerfG, Beschluß vom 08.02.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 390/96

DRsp Nr. 2002/14794

Arbeitverhältnis: Begründung - Auskunftspflicht des Arbeitnehmers

1. Nach den Grundsätzen des Urteils BVerfGE 96, 171 wird durch den Fragebogen in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen. 2. Der Eingriff ist aber zum Schutz höherrangiger Güter grundsätzlich gerechtfertigt. 3. Eine unverhältnismäßige Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen stellen jedoch Fragen nach Vorgängen dar, die bereits vor dem Jahre 1970 abgeschlossen waren. Denn diese können keine oder nur noch eine äußerst geringe Bedeutung für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses haben. 4. Als Indiz für eine mangelnde Eignung taugen derartig weit zurückliegende Umstände regelmäßig nicht mehr. 5. Soweit der Fragebogen auch sie erfaßt, sind die entsprechenden Fragen unzulässig; unzutreffende Antworten dürfen insoweit nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. 6. Im übrigen ist der Arbeitnehmer grundsätzlich zu einer wahrheitsgemäßen Beantwortung des Fragebogens verpflichtet; dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts kann durch Würdigung der jeweiligen Fragen und Antworten im Rahmen der Auswertung Rechnung getragen werden. Auch dabei kommt es wesentlich auf den Zeitablauf und die Bedeutung der Umstände für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;