ArbG Berlin vom 10.03.1987
27 Ga 3/87
Normen:
BErzGG § 16 Abs.3;
Fundstellen:
DB 1987, 1742
DRsp VI(616)103b

ArbG Berlin - 10.03.1987 (27 Ga 3/87) - DRsp Nr. 1992/11863

ArbG Berlin, vom 10.03.1987 - Aktenzeichen 27 Ga 3/87

DRsp Nr. 1992/11863

Keine Befugnis der Arbeitnehmerin (des Arbeitnehmers), nach Wiederaufnahme der Arbeit innerhalb des Erziehungsurlaubszeitraums erneut Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen.

Normenkette:

BErzGG § 16 Abs.3;

»Die von der Kl. [nach Aufnahme der Arbeit] begehrte erneute Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs bis zum Ablauf des 10. Lebensmonats ihres Kindes ist nach § 16 Abs. 3 Satz 5 BErzGG ausgeschlossen. Als Anspruchsgrundlage kommt ausschließlich § 16 BErzGG in Betracht.

Die in Abs. 3 letzter Satz getroffene Regelung [Ausschluß erneuten Erziehungsurlaubs] bezieht sich nicht nur auf Satz 2 dieses Absatzes, wonach eine vorzeitige Beendigung des nach Abs. 1 Satz 1 beantragten Erziehungsurlaubs nur mit Zustimmung des ArbGebers möglich ist. Vielmehr ist auf der Grundlage der in Abs. 3 letzter Satz getroffenen ausdrücklichen Regelung davon auszugehen, daß die ArbNehmerin, die nach Beendigung ihres zunächst nach Abs. 1 Satz 1 genommenen Erziehungsurlaubs ihr Arbeitsverhältnis durch eine von beiden Vertragsparteien gewollte

Arbeitsaufnahme wieder in Vollzug gesetzt hat, nicht mehr einseitig erneut einen Erziehungsurlaub bis zur Ausschöpfung des Erziehungsurlaubszeitraumes durchsetzen kann. Dies ergibt der Wortlaut sowie der sachliche Zusammenhang der in den Absätzen 1 Ä 3 getroffenen Bestimmungen. ...«

Fundstellen
DB 1987, 1742
DRsp VI(616)103b