ArbG Berlin vom 16.06.1987
24 Ca 319/86
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
DRsp VI(614)113b-c
NJW 1987, 2325

ArbG Berlin - 16.06.1987 (24 Ca 319/86) - DRsp Nr. 1992/11862

ArbG Berlin, vom 16.06.1987 - Aktenzeichen 24 Ca 319/86

DRsp Nr. 1992/11862

Keine Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund der Tatsache, daß er Ä ohne (bereits) an der Immunschwäche AIDS erkrankt zu sein Ä mit dem diese Krankheit verursachenden Virus infiziert ist; (c) Prüfung der Wirksamkeit der auf Verlangen von Mitarbeitern ausgesprochenen Kündigung unter dem Aspekt einer sogenannten Druckkündigung.

Normenkette:

KSchG § 1 ;

(b) »... Der Kl. ist unstreitig HIV-positiv, das heißt, er ist Träger des Virus LAV/HTLV-III, dem Erreger der sich weltweit ausbreitenden Virusinfektionskrankheit, die zu einer schweren Störung oder zum Zusammenbruch der körpereigenen Abwehrkräfte (zelluläre Immunabwehr) führt, so daß z. B. selbst harmlose Infektionen, deren Keime überall verbreitet sind, sich zu schweren Erkrankungen entwickeln, die Ä nach bisheriger medizinischer Erkenntnis Ä fast ausnahmslos tödlich enden. Der Kl. ist aber nicht Ä auch dies ist unstreitig Ä Aids-krank im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs; der positive Antikörpertest hat nur aufgezeigt, daß eine Ansteckung mit dem Virus LAV/HTLV-III bei ihm stattgefunden hat.