ArbG Düsseldorf vom 29.06.1988
6 Ca 2606/88
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DB 1988, 1858
DRsp VI(608)194b

ArbG Düsseldorf - 29.06.1988 (6 Ca 2606/88) - DRsp Nr. 1992/11868

ArbG Düsseldorf, vom 29.06.1988 - Aktenzeichen 6 Ca 2606/88

DRsp Nr. 1992/11868

Beginn der Sechswochenfrist für die Gehaltsfortzahlung bei Erkrankung des Arbeitnehmers vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erst mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Sowohl für die Vorschrift des § 63 HGB als auch für die .. inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 616 BGB und 133 c Gewerbeordnung ist umstritten, ob die in den jeweiligen Vorschriften enthaltene 6-Wochen-Frist bei einer Erkrankung des ArbNehmers vor Arbeitsaufnahme mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder erst mit dem ersten Tag des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt.

Das BAG hat, soweit ersichtlich, [diese] Fragen noch nicht entschieden. ...