ArbG Düsseldorf - Beschluss vom 10.07.2002
4 BV 37/02
Fundstellen:
DB 2002, 1781

ArbG Düsseldorf - Beschluss vom 10.07.2002 (4 BV 37/02) - DRsp Nr. 2006/2126

ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 4 BV 37/02

DRsp Nr. 2006/2126

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer im Betrieb E. der Antragsstellerin durchgeführten Betriebsratswahl.

Am 11. 03.2002 fand im Betrieb E. der Antragstellerin die regelmäßige Betriebsratswahl statt.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu bildende Betriebsrat sich aufgrund einer Betriebsgröße von mehr als 200 in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern bzw. bei einer Betriebsgröße von weniger als 200 Mitarbeitern aus 7 Mitgliedern zusammensetzt.

Bei der Wahl am 11.03.2002 wurden 9 Betriebsratsmitglieder gewählt. In seinem Wahlausschreiben vom 14.01.2002 (Bl. 11 ff. d.A.) vertritt der Wahlvorstand die Auffassung, dass unter der Berücksichtigung von 193 Arbeitnehmern, den geleisteten Überstunden, den Leiharbeitnehmern aus dem Jahr 2001 sowie den neuen Auszubildenden im Jahr 2002 eine Belegschaftszahl von mehr als 201 Personen vorliegt.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass mindestens 190 Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat im November 2001 mitgeteilt, dass man beabsichtige, im Jahr 2002 insgesamt vier Auszubildende einzustellen. Mit Schreiben vom 11.01.2002 (Bl. 21 d.A.) hat der Arbeitgeber mitgeteilt, das man von der Einstellung von Auszubildenden für das Jahr 2002 Abstand nehmen wolle.