ArbG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.2004
3 Ca 6728/04
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 159

ArbG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.2004 (3 Ca 6728/04) - DRsp Nr. 2005/5835

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2004 - Aktenzeichen 3 Ca 6728/04

DRsp Nr. 2005/5835

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der mit Arbeitsvertrag vom 09.07.2004 vereinbarten Befristung zum 30.09.2004.

Die Klägerin, 43 Jahre alt, ist promovierte Sprachwissenschaftlerin. Sie studierte an der V. E. in der Zeit von 1981 bis 1988 und schloss das Studium mit dem akademischen Grad des Magisters am 09.03.1988 ab. Am 07.12.1993 erwarb sie den Grad der Promotion an der V. E. und am 22.01.2002 wurde sie dort erfolgreich habilitiert.

Die Klägerin wurde während und nach dem Studium auf der Grundlage unterschiedlicher Arbeitsverträge in verschiedenen Zeiträumen von dem beklagten Land an der I.-I.-V. E. und anderen Hochschulen beschäftigt. Im Einzelnen wurden Arbeitsverträge für folgende Beschäftigungszeiträume abgeschlossen:

- für die Zeit vom 02.01.1984 bis 31.12.1987 über eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft an der V. E., Seminar für allgemeine Sprachwissenschaft,

- für die Zeit vom 11.04.1988 bis 13.12.1993 über eine Tätigkeit als Zeitangestellte nach Sr 2 y BAT an der V. E., Seminar für allgemeine Sprachwissenschaft (Vergütungsgruppe BAT II a, Teilzeitvertrag mit halber regelmäßiger Wochenarbeitszeit),