ArbG Düsseldorf - Urteil vom 13.08.2003
10 Ca 10348/02
Fundstellen:
DB 2004, 1103

ArbG Düsseldorf - Urteil vom 13.08.2003 (10 Ca 10348/02) - DRsp Nr. 2005/19640

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2003 - Aktenzeichen 10 Ca 10348/02

DRsp Nr. 2005/19640

Tatbestand

Der Kläger war vom 1. 1. 2000 bis zum 31. 12. 2002 bei der Beklagten, zuletzt als Betriebsmanager, beschäftigt. Mit der Bestellung zum Betriebsmanager im August 2001 vereinbarten die Parteien durch Vertrag vom 9. 8. 2001 eine leistungsbezogene Vergütung gemäß dem gültigen Provisionsplan mit monatlicher Vorauszahlung von 1279, 00 EUR. Einen Provisionsplan legte die Beklagte dem Kläger nicht vor.

Mit Vertrag vom 14. 1. 2002 änderten die Parteien die Vergütung für die Zeit ab dem 1. 1. 2002 für den Kläger. Aufgrund dieser Vereinbarung stand dem Kläger ein frei vereinbartes jährliches Bruttozielgehalt von 87839, 95 EUR zu. Dieses Gehalt setzte sich aus Grundgehalt von 61487, 96 EUR und einer Zielperformanceprämie von 26351, 98 EUR zusammen. Bzgl. der letzteren hieß es in § 5. 2 der Vereinbarung vom 14. 1. 2002:

"Der Arbeitnehmer erhält eine jährliche Zielperformanceprämie in Höhe von 26351, 98 (...) EUR brutto pro rata temporis. Die tatsächliche Höhe der Prämie bemisst sich jeweils nach der als Anlage beigehefteten gesonderten "Vereinbarung über die Zahlung des variablen Gehaltsbestandteiles ".