ArbG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.2003
2 Ca 2548/03
Fundstellen:
AuA 2004, 43
DB 2004, 81

ArbG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.2003 (2 Ca 2548/03) - DRsp Nr. 2005/19641

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 2 Ca 2548/03

DRsp Nr. 2005/19641

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und der Ausübung eines Widerrufsvorbehalts.

Die 39jährige Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 23. November 1992 als Flugbegleiterin angestellt. Sie ist mit einem Arbeitsvolumen von 90 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttogehalt betrug inklusive aller Zulagen im Jahre 2002 4.691,84 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Mitarbeiter des Bordpersonals der M. D. GmbH (im Folgenden: MTV) anwendbar.

Zum 1. Februar 1996 wurde der Klägerin die Zusatzfunktion Trainingsflugbegleiterin übertragen. Im Zuge einer Umstrukturierung bei der Beklagten wurde diese Tätigkeit abgeschafft. Den betroffenen Mitarbeitern wurde die Möglichkeit geboten, sich auf die neu geschaffenen Stellen der Coaches oder Produkt- und Qualitätsbeauftragten (PQ) zu bewerben. Die Klägerin wurde auf ihre Bewerbung als Coach ausgewählt. Sie übte diese Zusatzfunktion seit dem 1. Juli 1999 aus. Die ihr hierfür gezahlte Zulage betrug zuletzt 690,25 Euro brutto monatlich.

Nummer 4 der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag der Klägerin vom 3. August 1999 lautet: