ArbG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2004
13 Ca 5326/04
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 138

ArbG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2004 (13 Ca 5326/04) - DRsp Nr. 2005/5836

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2004 - Aktenzeichen 13 Ca 5326/04

DRsp Nr. 2005/5836

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie Ansprüche des Klägers auf Weiterbeschäftigung und zukünftiges Entgelt.

Der am 5.3.1960 geborene, ledige Kläger ist seit September 1981 als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten, einem Unternehmen der Rüstungsindustrie, beschäftigt. Er war zuletzt gegen ein monatliches Bruttogehalt von 3640,00 EUR mit Aufgaben in der Buchhaltung der Beklagten befasst; wegen der Tätigkeiten, die der Kläger schwerpunktmäßig erledigte, wird auf die Auflistung in dem in Ablichtung zu den Akten gereichten Zwischenzeugnis vom 27.4.2004 Bezug genommen.