ArbG Karlsruhe vom 07.05.1987
6 Ca 543/86
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BB 1987, 2168
DRsp VI(604)172b

ArbG Karlsruhe - 07.05.1987 (6 Ca 543/86) - DRsp Nr. 1992/11875

ArbG Karlsruhe, vom 07.05.1987 - Aktenzeichen 6 Ca 543/86

DRsp Nr. 1992/11875

Anspruch des Arbeitnehmers auf Rücknahme einer Abmahnung (bzw. auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte) bei mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit Ä auch nur eines Teils Ä der Vorwürfe;

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die von der Bekl. in ihrem Schreiben vom 22. 8. 1986 aufgestellten Behauptungen letztlich zutreffen oder nicht. Die Bekl. ist allein schon deshalb dazu verpflichtet, dieses von ihr als Abmahnung bezeichnete Schreiben zurückzunehmen und nebst Anlagen aus der Personalakte des Kl. zu entfernen, weil die darin enthaltenen Vorwürfe - abgesehen von dem Vorwurf des unentschuldigten Fehlens am 20. 8. 1986 Ä zu pauschal und zu undifferenziert sind (im Ergebnis ebenso LAG Hamm, EzA Nr. 33 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, und Becker-Schaffner, DB 1985, 650). ...