ArbG Kiel - Urteil vom 28.10.2004
1 Ca 1705c/04
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 129

ArbG Kiel - Urteil vom 28.10.2004 (1 Ca 1705c/04) - DRsp Nr. 2005/5832

ArbG Kiel, Urteil vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 1 Ca 1705c/04

DRsp Nr. 2005/5832

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf sowie über die Weiterbeschäftigung der Klägerin bei der Beklagten.

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund dreier befristeter Verträge vom 07.07.1999 an als Küchenhilfe in der ... Kaserne beschäftigt. Der letzte Bruttolohn beläuft sich auf Euro 1.769,81. Im letzten befristeten Arbeitsvertrag vom 04.03.2003 heißt es auszugsweise:

§ 1

Frau ... F. wird ab 01.04.2003 als vollbeschäftigte Arbeiterin befristet nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse bis zur Auflösung der Truppenküche der Radarführungsabteilung YY und der damit verbundenen Unterbringung von Überhangpersonal, längstens jedoch bis zum 30.06.2004 weiterbeschäftigt.

Die Beklagte betrieb in der ... Kaserne in ... eine Truppenküche. Diese diente zuletzt der Verpflegung der Radarführungsabteilung YY, welche in der ... Kaserne stationiert war. Die Radarführungsabteilung YY wurde zum 30.06.2004 aufgelöst.

In der Kaserne ist nunmehr das Marinesicherungsbataillon X untergebracht. Die Truppenküche besteht nach wie vor und dient der Verpflegung vorgenannter Einheiten.

Die Beklagte will die Klägerin unter Verweis auf die Befristung im Arbeitsvertrag über den 30.06.2004 hinaus nicht weiterbeschäftigen.