ArbG Leipzig - Urteil vom 16.07.1992
9 A 3100/91
Normen:
PersVG § 75 Abs. 3, § 82 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzA § 242 BGB Auskunftspflicht

ArbG Leipzig - Urteil vom 16.07.1992 (9 A 3100/91) - DRsp Nr. 1998/6191

ArbG Leipzig, Urteil vom 16.07.1992 - Aktenzeichen 9 A 3100/91

DRsp Nr. 1998/6191

1. Zum Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Personalfragebögen. 2. Kein Anspruch auf Beantwortung eines Fragebogens betreffend geheimdienstlicher und politischer Aktivitäten in der ehemaligen DDR.

Normenkette:

PersVG § 75 Abs. 3, § 82 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines von dem beklagten Land verwendeten Personalfragebogens.

Die Klägerin ist Diplomlehrerin an der 42. Oberschule in Leipzig und verdiente zum Zeitpunkt der Klageerhebung monatlich 1.200,- DM Brutto. Am 11.03.1991 erhielt sie über ihren Schulleiter einen mit "Erklärung" überschriebenen Personalfragebogen (Bl. 16 - 18 der Akten) - der allen Lehrern im Freistaat Sachsen übergeben wurde in dem folgende Fragen gestellt werden:

"1.1. Haben sie jemals offiziell oder inoffiziell, hauptamtlich oder sonstwie für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der ehemaligen DDR gearbeitet?

ja/nein

Wenn ja: In welcher Weise, wo und von wann bis wann? Aus welchen Gründen wurde die Tätigkeit beendet?

1.2. Haben Sie gelegentlich oder unentgeltlich, über mittelbare Kontakte, im Wege einer Verpflichtung als Reisekader oder über Kontakte, zu denen sie als Mitarbeiter örtlicher Staatsorgane, als Leiter oder aufgrund gesellschaftlicher Funktionen verpflichtet waren, für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der DDR gearbeitet?