ArbG Leipzig - Urteil vom 29.09.1994
16 Ca 2828/94
Normen:
KSchG § 1, § 23 ;

ArbG Leipzig - Urteil vom 29.09.1994 (16 Ca 2828/94) - DRsp Nr. 1998/6187

ArbG Leipzig, Urteil vom 29.09.1994 - Aktenzeichen 16 Ca 2828/94

DRsp Nr. 1998/6187

1. Nicht vollständig wahrheitsgemäß beantwortete Frage nach einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Stasi-Mitarbeit als Grund für arbeitgeberseitige verhaltensbedingte Kündigung. 2. Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung bei Anbahnung eines Vertragsverhältnisses.

Normenkette:

KSchG § 1, § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen verhaltensbedingten Kündigung.

Der am geborene, verheiratete und für 3 Kinder unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 16.08.1965 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als verantwortlicher Leiter des Geschäftsfeldes Raffinerietechnik zu einem Bruttomonatsgehalt von 6.200,00 DM. In dieser Position war er leitender Angestellten i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVG; ihm war Handlungsvollmacht erteilt.

Die Beklagte beschäftigt knapp 470 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat.