Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen verhaltensbedingten Kündigung.
Der am geborene, verheiratete und für 3 Kinder unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 16.08.1965 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als verantwortlicher Leiter des Geschäftsfeldes Raffinerietechnik zu einem Bruttomonatsgehalt von 6.200,00 DM. In dieser Position war er leitender Angestellten i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVG; ihm war Handlungsvollmacht erteilt.
Die Beklagte beschäftigt knapp 470 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat.
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