ArbG Lingen - Beschluss vom 15.01.1988
2 BV Ga 2/88

ArbG Lingen - Beschluss vom 15.01.1988 (2 BV Ga 2/88) - DRsp Nr. 2001/15701

ArbG Lingen, Beschluss vom 15.01.1988 - Aktenzeichen 2 BV Ga 2/88

DRsp Nr. 2001/15701

Gründe:

Der Beteiligte zu 1. begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren die Einhaltung und Durchführung der Betriebsvereinbarung vom 24. Februar 1986.

Der Beteiligte zu 1. ist der bei der Beteiligten zu 2. bestehende Betriebsrat.

Unter dem 24.02.1986 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung, die die Fragen, die im Zusammenhang mit den bei der Beteiligten zu 2. durchzuführenden Inventuren betreffen, regelt.

Gemäß Ziff. 2. dieser Betriebsvereinbarung finden Inventuren in der Regel für alle Märkte bis zu einer Verkaufsfläche von 1300 qm außerhalb der Ladenöffnungszeiten, für alle Märkte mit einer Verkaufsfläche von über 1300 qm innerhalb der Ladenöffnungszeiten statt. Zudem ist folgende Bestimmung innerhalb der Ziff. 2 aufgenommen:

"Abweichungen von Punkt 2 sind möglich. Über sie muss der zuständige Betriebsrat mit dem Ziel einer Einlegung verhandelt werden."

Wegen des weiteren Inhalts dieser Betriebsvereinbarung wird auf die überreichte Ablichtung (Bl. 11 d. A.) verwiesen.

In einer Hausmitteilung vom 08.12.1987 teilte die Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. mit, dass beabsichtigt sei, in der Filiale 390 - in ... - am Samstagnachmittag, den 16.01.1988 eine Inventur durchzuführen.

Die Filiale 390 in ... weist eine Verkaufsfläche von ca. 2.400 qm auf. Am 16.01.1988 wird die Filiale um 13.00 Uhr geschlossen.