ArbG Nürnberg - Beschluss vom 01.12.2003
3 Ca 8918/03 A
Normen:
ZPO § 91a; ArbGG § 12a;

ArbG Nürnberg - Beschluss vom 01.12.2003 (3 Ca 8918/03 A) - DRsp Nr. 2010/14477

ArbG Nürnberg, Beschluss vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 3 Ca 8918/03 A

DRsp Nr. 2010/14477

Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren in 1. Instanz zu Lasten der Klagepartei auch berücksichtigt werden, dass sie die Klage nicht zurückgenommen hat, wenn - dadurch die Gerichtsgebühren vollständig entfallen wären, - Auslagen als Kleinbetrag niedergeschlagen worden wären, Erstattungsansprüche für außergerichtliche Kosten wegen § 12 a ArbGG nicht ersichtlich sind und - die Klagepartei hierauf vom Gericht hingewiesen wurde.

Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

ZPO § 91a; ArbGG § 12a;

Gründe:

I. Die Parteien stritten um Zeugnisberichtigung, nachdem das Arbeitsverhältnis gemäß gerichtlich protokolliertem Vergleich zum 30.06.2003 aufgelöst worden war. Der Kläger war bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. € 2100,- beschäftigt.

In dem im Anschluss übermittelten Zeugnis bewertete die beklagte Partei die Leistungen des Klägers mit "zu unserer Zufriedenheit", das Verhalten mit "korrekt". Außerdem sind "gesundheitliche Gründe" als Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt (s. Blatt 4 d.A.).