ArbG Stralsund - Urteil vom 14.05.1993
62 Ga 5/93
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 1 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
NJ 1993, 332
RAnB 1993, 196

ArbG Stralsund - Urteil vom 14.05.1993 (62 Ga 5/93) - DRsp Nr. 1993/4322

ArbG Stralsund, Urteil vom 14.05.1993 - Aktenzeichen 62 Ga 5/93

DRsp Nr. 1993/4322

1. Die Untersagung von Streikmaßnahmen durch einstweilige Verfügung ist grundsätzlich zulässig. 2. Der Aufruf der IG Metall vom 10.5.1993 zum Streik wegen der vom Arbeitgeberverband Nordmetall am 1.3.1993 erklärten außerordentlichen Kündigung der im März 1991 abgeschlossenen Vereinbarung zur stufenweisen Anpassung der Löhne und Gehälter an das Tarifniveau des Tarifgebiets Schleswig-Holstein der Metall- und Elektro-Industrie war nicht rechtswidrig.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 1 ; ZPO § 940 ;

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen, die durch die Verfügungsbeklagte (Bekl.) im Betrieb der Verfügungsklägerin (Kl.) durchgeführt werden.

Die Kl. ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Nordmetall, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V. Die Bekl. ist die im Betrieb der Kl. vertretene Gewerkschaft.