ArbG Wetzlar vom 03.08.1984
2 Ca 316/83
Normen:
LohnFG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1985, 663
DRsp VI(608)178e

ArbG Wetzlar - 03.08.1984 (2 Ca 316/83) - DRsp Nr. 1992/11888

ArbG Wetzlar, vom 03.08.1984 - Aktenzeichen 2 Ca 316/83

DRsp Nr. 1992/11888

Anspruch auf Lohnfortzahlung auch dann, wenn der Arbeiter die zu Arbeitsunfähigkeit führende Verletzung im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit für die Freiwillig Feuerwehr erlitten hat.

Normenkette:

LohnFG § 1 ;

"Der Ausschluß des Anspruchs [des Kl. auf Lohnfortzahlung] könnte zu bejahen sein bei verbotener, besonders gefährlicher oder die Kräfte des ArbNehmers übersteigender Nebentätigkeit, in deren Rahmen der ArbNehmer sich eine die Arbeitsunfähigkeit auslösende Verletzung zugezogen hat. So liegt der Fall hier indes nicht. Wertungsmäßig ist es etwas völlig anderes, ob der ArbNehmer (i. d. R. gegen Entgelt) eine besonders risikoreiche Nebentätigkeit ausführt und dann das Risiko hieraus auf den ArbGeber im Hauptarbeitsverhältnis abwälzen will, oder ob - wie hier - der ArbNehmer zwar eine mit einem gewissen Risiko behaftete Tätigkeit ausübt, dies jedoch ehrenamtlich im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr tut, also im allgemeinen Interesse. Im letztgenannten Fall spricht nichts dagegen § 1 Abs 1 LohnFG teilweise dem ArbGeber überbürdete soziale Absicherung des ArbNehmers voll zum Tragen kommen zu lassen, es also dabei zu belassen, daß es grundsätzlich unerheblich ist, bei welcher Gelegenheit der ArbNehmer die zur Arbeitsunfähigkeit führende Verletzung erleidet. ..."

Fundstellen
BB 1985, 663
DRsp VI(608)178e