ArbG Wetzlar vom 08.12.1986
1 Ca 343/86
Normen:
ArbGG § 61 Abs.2, § 62 ;
Fundstellen:
BB 1987, 1116
DB 1987, 848
DRsp VI(646)125c

ArbG Wetzlar - 08.12.1986 (1 Ca 343/86) - DRsp Nr. 1992/11887

ArbG Wetzlar, vom 08.12.1986 - Aktenzeichen 1 Ca 343/86

DRsp Nr. 1992/11887

Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 888 ZPO, nicht nach § 61 Abs. 2 ArbGG.

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs.2, § 62 ;

»... § 61 Abs. 2 ArbGG ist für die Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht anwendbar. Ist ein ArbGeber zur Weiterbeschäftigung seines ArbNehmers verpflichtet, so handelt es sich dabei um eine unvertretbare Handlung, die gem. § 888 ZPO zu vollstrecken ist (LAG Berlin, BB 1986, 1368 ..; Brill, BB 1982, 621 [625]), d. h. dem ArbGeber wird ein Zwangsgeld angedroht, das im Falle der Beitreibung an die Justizkasse abzuführen ist. ... Dagegen ist für einen derartigen Sachverhalt der § 61 Abs. 2 ArbGG nicht einschlägig. ... § 61 Abs. 2 ArbGG bietet sich .. immer dann an Stelle einer Vollstreckung an, wenn eine einmalige Handlung vorzunehmen ist, z. B. die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses. ...