LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2021
1 Sa 103/21
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 312 Abs. 1; BGB § 355; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 141;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 433/20

Arglistige Täuschung bei Abschluss einer ÄnderungsvereinbarungKein Widerrufsrecht bei Abschluss von ÄnderungsvereinbarungenGebot fairen Verhandelns wegen kränklichem Arbeitnehmer nicht verletzt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 103/21

DRsp Nr. 2022/3021

Arglistige Täuschung bei Abschluss einer Änderungsvereinbarung Kein Widerrufsrecht bei Abschluss von Änderungsvereinbarungen Gebot fairen Verhandelns wegen kränklichem Arbeitnehmer nicht verletzt

1. Der Anwendungsbereich des § 312 Abs. 1 BGB ist bei Änderungsverträgen am Arbeitsplatz nicht eröffnet. 2. Der Anfechtende, der die Beweislast trägt, kann aus dem Vier-Augen-Gespräch vor Abschluss der Änderungsvereinbarung mangels arglistiger Täuschung keine Unwirksamkeit begründen. 3. Das Gebot fairen Verhandelns wird nicht verletzt, da eine psychische Drucksituation nicht bestanden hat, auch wenn der Arbeitnehmer nach einer Erkältungskrankheit noch angeschlagen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.02.2021, Az.: 6 Ca 433/20 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 312 Abs. 1; BGB § 355; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 141;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Änderungsvertrages.