»1. Eine arbeitsvertragliche Klausel in einem Arbeitsvertrag eines Arztes in einer Klinik eines kirchlichen Arbeitgebers (Diakonie), die auf den BAT-O verweist, kann nicht als Gleichstellungsabrede aufgefasst werden. Es handelt sich vielmehr um eine konstitutive Bezugnahmeklausel auf das fremde Tarifwerk.2. Soll die arbeitsvertragliche Inbezugnahme nicht nur den BAT-O erfassen, sondern auch die "diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden" Tarifverträge in der "für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils geltenden Fassung", liegt eine umfassende dynamische Bezugnahme auf das jeweils für VKA-Arbeitgeber maßgebliche gesamte Tarifwerk vor.
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