LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.2010
3 Sa 906/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-Ärzte/VKA § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 26/09

Arztvergütung in kirchlichem Krankenhaus bei dynamischer Verweisung auf Tarifwerk in jeweils geltender Fassung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 906/09

DRsp Nr. 2010/13678

Arztvergütung in kirchlichem Krankenhaus bei dynamischer Verweisung auf Tarifwerk "in jeweils geltender Fassung"

Verweisen die Parteien im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den BAT/VKA "in der jeweils... geltenden Fassung" sowie diesen ergänzende Tarifverträge, so ist für die Anwendung des TV-Ärzte/VKA kein Raum, da sich dieser weder als eine "Fassung" des BAT/VKA noch als ein diesen ergänzender Tarifvertrag darstellt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.08.2009 - 3 Ca 26/09 - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert.

Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Streitwert: 21.993,30 €

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-Ärzte/VKA § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1996 bei der Beklagten zuletzt als leitender Oberarzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.10.1995 (Bl. 99 ff. d.A.) beschäftigt. Die Beklagte ist nicht Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).

Im Arbeitsvertrag des Klägers lautet es:

"§ 2