I.
Die Kläger sind Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Nach Ablehnung ihrer Asylanträge durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte die Klage des Klägers in erster Instanz Erfolg. Die Kläger erhielten für sich und ihre fünf Kinder laufende Leistungen zunächst nach dem
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