BVerwG - Urteil vom 13.08.2003
5 C 49.01
Normen:
WoBindG (F. bis 2001) § 5 ;
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 30.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 19.98
VG Berlin, vom 18.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 23 A 131.98

Asylbewerber als Wohnungssuchender i.S. von § 5 WoBindG a.F.; Antragsberechtigter für einen Wohnberechtigungsschein

BVerwG, Urteil vom 13.08.2003 - Aktenzeichen 5 C 49.01

DRsp Nr. 2003/12125

Asylbewerber als Wohnungssuchender i.S. von § 5 WoBindG a.F.; Antragsberechtigter für einen Wohnberechtigungsschein

»Asylbewerber, die nicht (mehr) verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, sind nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage antragsberechtigt für einen Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung im räumlichen Geltungsbereich ihrer Aufenthaltsgestattung.«

Normenkette:

WoBindG (F. bis 2001) § 5 ;

Gründe:

I.

Die Kläger sind Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Nach Ablehnung ihrer Asylanträge durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte die Klage des Klägers in erster Instanz Erfolg. Die Kläger erhielten für sich und ihre fünf Kinder laufende Leistungen zunächst nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dann, nachdem sie nach dem Erfolg des Klägers im Asylrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen mussten und eine eigene Wohnung bezogen hatten, nach dem Bundessozialhilfegesetz.