LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.12.2012
L 15 AY 4/09
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AsylbLG § 1a; AsylbLG § 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 AY 9/08

AsylbewerberleistungsgesetzAnspruch des Ausländers auf ungekürzte LeistungenÄnderung der Anspruchsvoraussetzungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen L 15 AY 4/09

DRsp Nr. 2013/2824

AsylbewerberleistungsgesetzAnspruch des Ausländers auf ungekürzte LeistungenÄnderung der Anspruchsvoraussetzungen

1. Die Vorbezugszeit von Leistungen nach § 3 AsylbLG wurde zum 28.8.2007 aufgrund europarechtlicher Vorgaben auf 48 Monate verlängert. Ausländer ohne diese längere Vorbezugszeit erhalten demgemäß keine Analogleistungen). 2. § 1 a AsylbLG erfordert für die Leistungen nach dem AsylbLG die Einreise ins Bundesgebiet, um die Leistungen zu erlangen oder das aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. An dieseem Zusammenhang zwischen Einreise und Leistungsbezug fehlt es, wenn der Antragsteller bei seinen Kindern leben will und diese ihn auch materiell unterstützen. 3.. Gemäß § 2 AsylbLG ist der Antragsteller vom Leistungsbezug ausgeschlossen, wenn er die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst bzw. die Vergünstigung auf gesetzeswidrige oder sittenwidrige Weise erworben hat. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Ausländer bezüglich dieser Umstände mit Vorsatz handelt.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 und die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2006 und 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. Dezember 2007 geändert.