6/14.5 Inhalt des Arbeitszeugnisses

Autor: Weyand

6/14.5.1 Zeugnisgrundsätze: Wahrheit und Wohlwollen

Grundsatz der Wahrheit

Das Recht der Zeugniserteilung wird nach der ständigen Rechtsprechung des BAG geprägt von den Grundsätzen Wahrheit und Wohlwollen.72) Das bedeutet zunächst, dass im Arbeitszeugnis alle Tatsachen enthalten sein müssen, die erforderlich sind, damit sich ein unvoreingenommener Leser, regelmäßig ein neuer Arbeitgeber, ein umfassendes Bild von dem Zeugnisinhaber machen kann.73) Dies betrifft sowohl die Tätigkeitsbeschreibung als auch die Beurteilung der Leistungen und des Sozialverhaltens des Arbeitnehmers. Hierbei dürfen nur objektiv nachprüfbare Kriterien zugrunde gelegt werden.

Grundsatz des Wohlwollens