6/14.6 Haftung des Ausstellers

Autor: Weyand

6/14.6.1 Haftung gegenüber Arbeitnehmer

Vertragliche Haftung

Erteilt der Arbeitgeber das Zeugnis nicht, fehlerhaft oder verspätet, haftet er dem Arbeitnehmer gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entsteht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber seine Pflicht zur Zeugniserteilung schuldhaft i.S.d. §§ 276, 278 BGB verletzt. Dies gilt sowohl für den Fall einer verspäteten Erteilung und des sich hieraus nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB ergebenden Verzugsschadens136) als auch bei Vorliegen einer Pflichtverletzung i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB.137) Als Schaden kann sich der Betrag ergeben, der dem Arbeitnehmer infolge einer Nichteinstellung oder verzögerten Einstellung bzw. einer solchen zu finanziell schlechteren Konditionen ergibt.138)

Darlegungs- und Beweislast

Der Arbeitnehmer trägt für die die volle Darlegungs- und Beweislast, d.h., er muss ggf. beweisen, dass ein anderer Arbeitgeber bereit gewesen wäre, ihn einzustellen, dies aber wegen des fehlenden bzw. unzutreffenden Zeugnisses gescheitert ist oder nur ein Arbeitsplatz mit schlechteren Bedingungen zu finden war.