LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.04.2009
1 Sa 370/08
Normen:
BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 4; BGB § 286; GewO § 109;
Fundstellen:
AuA 2009, 485
AuA 2010, 553
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 4 Ca 1998 b/07 vom 07.07.2008,

Unbegründete Schadensersatzklage wegen nicht fristgemäßer Erteilung eines Endzeugnisses; unterlassene Anmahnung der Zeugniserteilung bei sich überholenden Ereignissen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 1 Sa 370/08

DRsp Nr. 2009/10320

Unbegründete Schadensersatzklage wegen nicht fristgemäßer Erteilung eines Endzeugnisses; unterlassene Anmahnung der Zeugniserteilung bei sich überholenden Ereignissen

1. Arbeitspapiere sind grundsätzlich wie das Arbeitszeugnis vom Arbeitnehmer abzuholen (Holschuld), so dass die Arbeitgeberin das Zeugnis zu erstellen und zur Abholung bereitzustellen hat; das Zeugnis ist dem Arbeitnehmer jedoch zu übersenden, wenn die Abholung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. 2. Das Zeugnis ist grundsätzlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen; der Anspruch entsteht zu diesem Zeitpunkt und ist regelmäßig sogleich fällig, für die Arbeitgeberin aber regelmäßig zunächst noch nicht erfüllbar, weil der Arbeitnehmer normalerweise erst noch sein Wahlrecht im Hinblick für ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis ausüben muss. 3. Nach Ausübung des Wahlrechtes (einfaches oder qualifiziertes Zeugnis) ist das Zeugnis unverzüglich zu erstellen; notwendig ist allerdings die Einräumung einer angemessenen Bearbeitungszeit, die von den betrieblichen Umständen abhängig ist und für einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen noch als angemessen zu bewerten ist.