OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.06.2004
4 MB 45/04
Normen:
AuslG § 17 Abs. 5 ; AuslG § 23 Abs. 3 ; AuslG § 45 Abs. 1 ; AuslG § 46 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches VG - 8 B 28/04 - 28.05.2004,

Aufenthalt, Ausländer, Ausweisung, Ehe, Sozialhilfebedürftigkeit

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 4 MB 45/04

DRsp Nr. 2007/19771

Aufenthalt, Ausländer, Ausweisung, Ehe, Sozialhilfebedürftigkeit

»Bei einem mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländer ist die Sozialhilfebedürftigkeit kein Ausweisungsgrund. Die in Artikel 6 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung hindert in diesem Fall die Ausübung von Ermessen gemäß § 45 Abs. 1 AuslG

Normenkette:

AuslG § 17 Abs. 5 ; AuslG § 23 Abs. 3 ; AuslG § 45 Abs. 1 ; AuslG § 46 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.05.2004 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO idF des RmBereinVpG v. 20.12.2001 - BGBl. I S. 3987 ff), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.