Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.05.2004 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO idF des RmBereinVpG v. 20.12.2001 - BGBl. I S. 3987 ff), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
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