LSG Chemnitz - Beschluss vom 28.11.2012
7 AS 244/12 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4; BtMG § 35; BtMG § 36;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1251/12

Aufenthalt; Dauer; Einrichtung; Freiheitsentzug; Krankenhaus; Krankenversicherung; Leistungsausschluss; medizinische Rehabilitation; stationäre Einrichtung; Strafvollstreckung; Strafvollzug; Unterbringung

LSG Chemnitz, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 7 AS 244/12 B ER

DRsp Nr. 2013/3419

Aufenthalt; Dauer; Einrichtung; Freiheitsentzug; Krankenhaus; Krankenversicherung; Leistungsausschluss; medizinische Rehabilitation; stationäre Einrichtung; Strafvollstreckung; Strafvollzug; Unterbringung

Die Zeit der Unterbringung in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist gesondert zu betrachten und nicht mit der Zeit eines Aufenthalts in einer Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation, für die die Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückgestellt wurde, zusammenzurechnen.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4; BtMG § 35; BtMG § 36;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit des Aufenthalts der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragstellerin) in der Reha-Klinik H... in G....