I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit des Aufenthalts der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragstellerin) in der Reha-Klinik H... in G....
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