BVerwG - Urteil vom 06.02.2003
5 C 34.02
Normen:
BSHG § 107 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1184
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 07.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 275/01
VG Schleswig - 10 A 430/99 - 19.09.2001,

Aufenthalt in einer Klinik als Unterbrechung eines Umzugs; Anspruch auf Kostenerstattung des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Umzug des Hilfeempfängers; Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts als Voraussetzung eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers; Sozialhilfe-Kostenerstattungsanspruch nach Umzug des Hilfeempfängers; Kostenerstattungsanspruch nach Umzugs des Hilfeempfängers bei kurzfristiger Unterbrechung des Umzugs; Wechsel der örtlichen Zuständigkeit als Grundlage eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers

BVerwG, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 5 C 34.02

DRsp Nr. 2003/9031

Aufenthalt in einer Klinik als Unterbrechung eines "Umzugs"; Anspruch auf Kostenerstattung des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Umzug des Hilfeempfängers; Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts als Voraussetzung eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers; Sozialhilfe-Kostenerstattungsanspruch nach Umzug des Hilfeempfängers; Kostenerstattungsanspruch nach Umzugs des Hilfeempfängers bei kurzfristiger Unterbrechung des Umzugs; Wechsel der örtlichen Zuständigkeit als Grundlage eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers

»Dem infolge Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig gewordenen örtlichen Träger der Sozialhilfe steht auch dann ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegen den für den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Träger zu, wenn der Hilfeempfänger nach Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht sogleich, sondern erst nach einer stationären Heilbehandlung eine neue Wohnung bezogen hat.«

Normenkette:

BSHG § 107 ;

Gründe:

I.