VG Stuttgart - Beschluss vom 27.04.2021
11 K 1065/21
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 4a Abs. 2 S. 1; AufenthG § 4a Abs. 3 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG a.F. § 18 Abs. 3; AufenthG § 19c; AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 2; AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9; AufenthG § 79 Abs. 2; AufenthG § 81 Abs. 5; AufenthG § 84 Abs. 2 S. 2; BeschV § 26 Abs. 2; SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4;

Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit; Sog. West-Balkan-Verfahren; Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsinteresse; Geringfügiger Rechtsverstoß; Sonstige Fälle der Rechtsuntreue; Ordnungswidrigkeit; Verwarnungsgeld; Finanzkontrolle Schwarzarbeit; Aussetzung der Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel; Fiktionsbescheinigung; Fortgeltungsbescheinigung

VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 11 K 1065/21

DRsp Nr. 2022/2115

Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit; Sog. "West-Balkan-Verfahren"; Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsinteresse; Geringfügiger Rechtsverstoß; Sonstige Fälle der Rechtsuntreue; Ordnungswidrigkeit; Verwarnungsgeld; Finanzkontrolle Schwarzarbeit; Aussetzung der Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel; Fiktionsbescheinigung; Fortgeltungsbescheinigung

Gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG ist die Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel zwingend auszusetzen, wenn gegen den antragstellenden Ausländer wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird. Die Ausnahmeregelung in § 79 Abs. 2 AufenthG ist nur dann erfüllt, wenn entweder eine Antragsablehnung aus gänzlich anderen Gründen oder aber, wenn eine Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ohne Rücksicht auf das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens die zu treffende Entscheidung sein soll. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Verwarnungsgeld i.H.v. € 50,- geahndet wurden (hier: "Schwarzarbeit"), stellen kein schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 1. Alt. AufenthG dar.