Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit; Sog. West-Balkan-Verfahren; Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsinteresse; Geringfügiger Rechtsverstoß; Sonstige Fälle der Rechtsuntreue; Ordnungswidrigkeit; Verwarnungsgeld; Finanzkontrolle Schwarzarbeit; Aussetzung der Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel; Fiktionsbescheinigung; Fortgeltungsbescheinigung
VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 11 K 1065/21
DRsp Nr. 2022/2115
Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit; Sog. "West-Balkan-Verfahren"; Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsinteresse; Geringfügiger Rechtsverstoß; Sonstige Fälle der Rechtsuntreue; Ordnungswidrigkeit; Verwarnungsgeld; Finanzkontrolle Schwarzarbeit; Aussetzung der Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel; Fiktionsbescheinigung; Fortgeltungsbescheinigung
Gemäß § 79 Abs. 2AufenthG ist die Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel zwingend auszusetzen, wenn gegen den antragstellenden Ausländer wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird. Die Ausnahmeregelung in § 79 Abs. 2AufenthG ist nur dann erfüllt, wenn entweder eine Antragsablehnung aus gänzlich anderen Gründen oder aber, wenn eine Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ohne Rücksicht auf das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens die zu treffende Entscheidung sein soll.Geringfügige Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Verwarnungsgeld i.H.v. € 50,- geahndet wurden (hier: "Schwarzarbeit"), stellen kein schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 1. Alt. AufenthG dar.
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