VG Freiburg - Beschluss vom 23.01.2014
4 K 3/14
Normen:
GG Art. 6; AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 4; AufenthG § 28 Abs. 3; AufenthG § 31; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2;

Aufenthaltserlaubnis - Gewöhnlicher Aufenthalt; Außergewöhnliche Härte; Individuellen Sondersituation; Vater-Kind-Beziehung; Ermessen

VG Freiburg, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 4 K 3/14

DRsp Nr. 2014/2138

Aufenthaltserlaubnis - Gewöhnlicher Aufenthalt; Außergewöhnliche Härte; Individuellen Sondersituation; Vater-Kind-Beziehung; Ermessen

In Fällen, in denen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 31 AufenthG nicht vorliegen, weil die deutsche Ehefrau eines Ausländers und die gemeinsamen (ebenfalls deutschen) Kinder im nahegelegenen Ausland wohnen und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Ausländer als leiblicher und gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigter Vater jedoch weiterhin im Bundesgebiet regelmäßigen Kontakt mit den Kindern pflegt, der unter dem Schutz von Art. 6 GG steht, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Bei § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG handelt es sich um einen eigenständigen, von der Regelung über ein nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht in § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unabhängigen Verlängerungstatbestand.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.12.2013 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6; AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 4; AufenthG § 28 Abs. 3; AufenthG § 31; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2;

Gründe: