VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.02.2008
11 S 2694/07
Normen:
AuslG § 53 ; AufenthG § 52 Abs. 1 Nr. 4 ; AufenthG § 56 Abs. 1 ; AufenthG § 60 Abs. 2 ; AufenthG § 60 Abs. 3 ; AufenthG § 60 Abs. 4 ; AufenthG § 60 Abs. 5 ; AufenthG § 60 Abs. 6 ; AufenthG § 60 Abs. 7 ; AsylVfG § 42 Satz 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2008, 645
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1090/07

Aufenthaltserlaubnis; Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis: Asylbezogener Aufenthaltstitel; Widerruf; Abschiebungshindernis; Schwierigkeiten bei Rückkehr; Besonderer Ausweisungsschutz; Langjähriger Aufenthalt; Integration; Sozialhilfe

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 11 S 2694/07

DRsp Nr. 2008/6364

Aufenthaltserlaubnis; Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis: Asylbezogener Aufenthaltstitel; Widerruf; Abschiebungshindernis; Schwierigkeiten bei Rückkehr; Besonderer Ausweisungsschutz; Langjähriger Aufenthalt; Integration; Sozialhilfe

»Bei einer Widerrufsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG 1990 (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Allerdings haben solche unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegenden Schwierigkeiten gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht.«

Normenkette:

AuslG § 53 ; AufenthG § 52 Abs. 1 Nr. 4 ; AufenthG § 56 Abs. 1 ; AufenthG § 60 Abs. 2 ; AufenthG § 60 Abs. 3 ; AufenthG § 60 Abs. 4 ; AufenthG § 60 Abs. 5 ; AufenthG § 60 Abs. 6 ; AufenthG § 60 Abs. 7 ; AsylVfG § 42 Satz 1 ;

Gründe:

Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. Nr. ) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ Abs. Nr. ) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.