LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2017
L 18 KN 92/16 B
Normen:
SGG § 192 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KN 142/15

Auferlegung von Kosten eines SachverständigenBeschwerdeUnterlassen objektiv erforderlicher Ermittlungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2017 - Aktenzeichen L 18 KN 92/16 B

DRsp Nr. 2017/5621

Auferlegung von Kosten eines Sachverständigen Beschwerde Unterlassen objektiv erforderlicher Ermittlungen

1. Das Verfahren nach § 192 Abs 4 SGG ist ein gesondert geregeltes Nebenverfahren über Kosten eines Hauptsacheverfahrens. 2. Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Notwendig sind objektiv erforderliche Ermittlungen. 3. Erkennbar sind solche Ermittlungen dann, wenn sich der Behörde deren Notwendigkeit ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer höchstrichterlichen Auslegung bzw. von einem vertretbaren Rechtsstandpunkt aus erschließen musste.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 1.8.2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.