LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2018
L 14 R 470/17 B
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 945/15

Auferlegung von VerschuldenskostenEinheitliche ErmessensentscheidungKeine Aufteilung der Kostenentscheidung in eine Kostengrundentscheidung und ein Kostenfestsetzungsverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 26.01.2018 - Aktenzeichen L 14 R 470/17 B

DRsp Nr. 2018/18104

Auferlegung von Verschuldenskosten Einheitliche Ermessensentscheidung Keine Aufteilung der Kostenentscheidung in eine Kostengrundentscheidung und ein Kostenfestsetzungsverfahren

1. Im Falle der Verhängung von Missbrauchskosten handelt es sich um eine einheitliche Ermessensentscheidung anhand der Umstände des Einzelfalles; dabei sind Grad der Missbräuchlichkeit, Schwere des Verschuldens, Höhe der entstandenen Kosten, wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen sowie die Frage, ob diese beigetrieben werden können, zu berücksichtigen.2. Eine Aufteilung der Kostenentscheidung in eine Kostengrundentscheidung und ein Kostenfestsetzungsverfahren, in dem über die Höhe der Kosten entschieden wird, ist bei einer einheitlichen Ermessensentscheidung nicht zulässig.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Juni 2017, mit dem dem Kläger wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung Gerichtskosten in Höhe von 600,00 Euro auferlegt wurden, aufgehoben.

II.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeververfahren trägt die Staatskasse.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten.