Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 30.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten auf die Klägerbevollmächtigte entfällt. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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